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BilMoG fordert Risikomanagement

Unbenanntes Dokument

Am 28. Mai 2009 wurde das Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG) veröffentlicht. Ziel dieses Gesetzes ist zum einen die Angleichung des deutschen Bilanzrechts an den international üblichen Standard, zum anderen werden damit auch viele EU-Richtlinien im deutschen Recht umgesetzt.
Neben diversen Änderungen die Bilanzierung betreffend treten mit dem BilMoG auch eine ganze Reihe von Forderungen in Kraft, die das sog. Corporate Governance betreffen, also die gesamte Unternehmensführung mit ihren Gremien, dem Vorstand und dem Aufsichtsrat. Diese Änderungen sind sowohl inhaltlicher sowie auch organisatorischer Art.
Die Bilanzberichterstattung wir d im Wesentlichen um zwei Punkte erweitert:

  • Die Erklärung zur Unternehmensführung
    Diese Erklärung muss für die große Mehrheit der Aktiengesellschaften folgende Punkte beinhalten:
    • Eine Entsprechungserklärung nach dem „Deutscher Corporate Governance Codex“ nach § 161 AktG einschließlich der Begründung der Abweichung davon
    • Die Zusammensetzung, Qualifizierung, Unabhängigkeit und die Erläuterung der Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat
      • Der Aufsichtsrat muss min. ein unabhängiges Mitglied beinhalten, das über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügt
      • Die Aufgabe der Überwachung der Finanzberichterstattung, Abschlussprüfung und der Kontrollsysteme durch den Aufsichtsrat ist nun gesetzlich vorgeschrieben
    • Die Veröffentlichung der über die Gesetzgebung hinausgehenden Praktiken zur Unternehmensführung

Diese Änderungen treten für alle ab dem 31.12.2009 beginnenden Geschäftsjahre in Kraft.

  • Die Beschreibung der wichtigsten Merkmale des Risikomanagements und des IKS vor dem Hintergrund des Rechnungslegungsprozesses
    Diese Pflicht gilt für alle kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften und deren gleichgestellten Personengesellschaften nach § 246a Abs. 1 HGB
    • Dargestellt werden soll zum einen der Prozess der Rechnungslegung sowie
    • die Instrumente zur Überwachung der inhaltlichen Richtigkeit der in der Bilanz und im Konzernlagebericht dargestellten Sachverhalte. Dies beinhaltet die
    • Dokumentation der Prozesse des IKS und des Risikomanagements
    • Darüber hinaus muss der Abschlussprüfer über mögliche Schwächen des Risikomanagements informieren und über seine eigene mögliche Befangenheit bzw. Abhängigkeit aufklären.

Diese Änderung tritt rückwirkend für die bereits ab dem 31.12.2008 beginnenden Geschäftsjahre in Kraft.
Aus dem BilMoG leitet sich zwar kein Zwang zur Einführung eines IKS und eines Risikomanagementsystems ab, allerdings muss offengelegt werden, wenn keine Systematiken zur Risikofrüherkennung existieren. Darüber hinaus gibt es hierfür bereits seit Längerem diverse andere Standards, die dies zumindest fordern oder sogar vorschreiben:

  • Sarbanes Oxley Act
  • KonTraG
  • Basel II

In Summe zeigt dies, dass es für betroffene zumeist kapitalmarktorientierte Unternehmen kaum Alternativen gibt, ein internes Kontrollsystem nebst Risikomanagementsystem einzuführen und deren Wirksamkeit regelmäßig zu überwachen.
Gerade vor dem aktuellen Hintergrund der Finanzkrise werden also von verschiedensten Stakeholdern einschließlich des Gesetzgebers Verfahren gefordert, die versuchen, inhaltlich mehr Transparenz zu schaffen und vor allem das Gremium des Aufsichtsrats deutlich stärker in die Pflicht zu nehmen als dies bisher der Fall war.

 

 

 

 

 
 
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